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Ein Zeichen stellt nur dann eine Herkunftsangabe dar, wenn es unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs als (direkter oder indirekter) Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der damit bezeichneten Produkte verstanden wird. Solche Herkunftsangaben können grundsätzlich nicht monopolisiert werden.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen (ausgenommen für Wein), deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Der Schutz solcher Bezeichnungen für Landwirtschaftsprodukte bezweckt, die Konsumenten vor Täuschung zu schützen und den unlauteren Wettbewerb in der Verwendung dieser Begriffe zu verhindern.
Die Anwälte von Swissberg beraten Sie umfassend im schweizerischen und internationalen Recht bei Fragen zur Verwendung von Herkunftsangaben für Ihre Produkte - insbesondere auch im Hinblick auf die SWISSNESS-Gesetzgebung.
Weitergehende Informationen Institut für Geistiges Eigentum IGE
Weitergehende Informationen Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 47-51 MSchG
- Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren
- Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, GUB/GGA-Verordnung
- Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel, Bio-Verordnung
- Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Berg- und Alp-Verordnung, BAlV
- Verordnung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LGV